Personalvermittlung
Die Suche nach geeigneten Mitarbeitern ist zeitaufwendig. Und in Zeiten des Fachkräftemangels wird die Aufgabe immer arbeitsintensiver. Deshalb bieten wir Ihnen professionelle Unterstützung bei Ihrer Mitarbeitersuche. In einem qualifizierten Auswahlverfahren filtern wir die besten Kandidaten heraus. Unsere Personaldisponenten führen professionelle Erstgespräche, selektieren geeignete Bewerber und sichern anschließend die Vorauswahl über deren Erfahrung ab. Wenn gewünscht, stehen wir auch bei bereits laufenden Bewerbungsverfahren zur Seite.
Sie entscheiden, ob und für wen Sie sich entscheiden. Erst bei erfolgreicher Einstellung berechnen wir unsere Leistung. Wir übernehmen gern Ihr komplettes Bewerbungsmanagement und minimieren dabei Ihren administrativen Aufwand.
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich nach deutschem Recht zwischen Leiharbeitnehmer, Verleihunternehmen und dem Entleihunternehmen aus. Der Leiharbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Dort hat er die üblichen Arbeitnehmerrechte. Der Leiharbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung allerdings nicht im Verleihunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. In den Entleihfirmen haben die dortigen Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers die Weisungsbefugnis über den Leiharbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsplatz. So müssen bei Engpässen keine Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden.
Zwischen den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen kommt keinerlei vertragliche Bindung zu Stande. Des weiteren spart sich das Unternehmen Kosten für die Personalabteilung. Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Leiharbeitskräfte sind in fast allen Branchen und mit allen Qualifikationen vertreten, im kaufmännischen als auch im gewerblichen Bereich. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Betriebe, die dem Bauhauptgewerbe zugeordnet sind. In diese Betriebe dürfen gewerbliche Mitarbeiter, sowohl Arbeiter als auch Helfer, kraft Gesetzes nicht überlassen werden.